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Nordischer Vorname Tjorven für Jungen nicht erlaubt


Ausgefallene Namen sorgen deutschlandweit immer wieder für Missverständnisse und Uneinigkeiten zwischen den Eltern und den Standesämtern. So auch in diesem Fall. Ein Ehepaar suchte sich für seinen Sohn den etwas ausgefallenen skandinavischen Namen "Tjorven" aus. Der Standesbeamte, welcher kurz darauf die Geburtsurkunde des Kindes mit dem eingetragenen Namen erhielt, ging allerdings davon aus, dass das Kind ein Mädchen sei. Dies trug er auch in den Akten ein. Nachdem die Eltern den Irrtum bemerkten und reklamierten, wurden sie vom Standesbeamten darauf hingewiesen, dass der Name "Tjorven" weiblichen Ursprungs und somit für einen Jungen nicht zulässig sei. Die Eltern des Jungen wollten ihren Sohn allerdings unbedingt "Tjorven" nennen und sich nicht auf einen anderen Namen einigen, weshalb sie eine Klage vor dem zuständigen Gericht einreichten.

Das OLG Hamm entschied tatsächlich zugunsten des Standesamtes (Beschl. vom 15. 2. 2001; Az. 15 W 253/00). Die Eltern dürften zwar in der Namenswahl frei entscheiden, jedoch müsse der gewählte Name das Geschlecht des Kindes eindeutig zu erkennen geben. Ausnahmen von dieser Regelung dürften nur dann gemacht werden, wenn dem ersten Namen ein geschlechtsspezifischer zweiter beigefügt wird.

Der Richter urteilte zudem, dass der skandinavische Name "Tjorven" der Aussprache nach männlich klinge. Vor allem in unseren Breiten klingt der Name eher männlich als weiblich. Allerdings geht der Name auf eine Geschichte der Schriftstellerin Astrid Lindgren zurück, wobei er eindeutig an ein Mädchen vergeben wurde. Der Richter urteilte also, dass ein Junge diesen Mädchennamen nicht tragen dürfe. So wurden den Eltern auferlegt, einen eindeutig männlichen Vornamen für ihr Kind zu wählen. In Kombination mit diesem dürfen dann auch Namen verwendet werden, die nicht eindeutig das Geschlecht anzeigen. Allerdings muss der eindeutige Name immer an erster Stelle stehen.

Immer öfter werden Namensstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen. Nicht nur Vornamen, die nicht eindeutig das Geschlecht aufzeigen, sondern auch solche, die den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben sind nicht erlaubt und können vom Standesamt verboten werden. Auch bei gleichen Vor- und Zunamen kann es problematisch werden, da der Rufname so nicht klar erkennbar ist. Daher sollten werdende Eltern mit ausgefallenen Namensvorstellungen bereits im Vorfeld klären, ob der Name auch von den Standesämtern zugelassen wird. Sonst kann es bei der Anmeldung des Kindes nicht zu Unstimmigkeiten mit den Behörden kommen.


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