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Elternzeit und deren Verlängerung

© iStock, Halfpoint
Beide Elternteile sind nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( ) die Elternzeit in Anspruch nehmen, um für die Betreuung ihres Kindes eine Auszeit vom Beruf zu nehmen. Die maximale Dauer der Elternzeit beträgt drei Jahre und kann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Es dürfen allerdings nicht beide Elternteile parallel die Elternzeit nutzen, um sich gemeinsam um das Kind zu kümmern.

Aufteilungsmöglichkeiten der Elternzeit

Wie schon angesprochen können Eltern die drei Jahre Elternzeit unter sich aufteilen und somit eine flexible Regelung für sich und die berufliche Tätigkeit finden. Wichtig ist allerdings zu beachten, dass die ersten beiden Jahre auch in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes beginnen müssen. Aus diesem Grund hört man oft, dass die Elternzeit in zwei Etappen gestaffelt ist.

Zum einen die beiden Jahre in den ersten zwei Lebensjahren und zum anderen das mögliche dritte Jahr, das irgendwann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres genommen werden kann. Der erweiterte Zeitraum dient vor allem der Möglichkeit, seinem Kind auch in der Grundschulzeit zur Seite stehen zu können. Der Vater kann die Elternzeit sofort ab der Geburt nehmen, für die Mutter gilt erst noch der Mutterschutz von acht Wochen, nachdem sie dann in Elternzeit gehen kann.

Es bedarf hierbei keiner Genehmigung des Arbeitgebers, weil es ein gesetzlich festgeschriebenes Recht der Eltern ist. Für die Wirksamkeit muss der Arbeitgeber allerdings sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit über diese informiert werden.

Verlängerung der Elternzeit

Der einfachste Fall für eine Verlängerung der Elternzeit ist eine Inanspruchnahme von zunächst zwei Jahren und der Wunsch, das dritte Jahr sofort anschließen zu lassen. Hierbei kann der Arbeitgeber nicht widersprechen, denn diese Verlängerungsoption steht den Elternteilen gesetzlich zu. Auch hier muss allerdings wieder eine Information an den Arbeitgeber erfolgen mit einer Frist von sieben Wochen vor Ende der ersten zwei Jahre.

Soll das dritte Jahr erst später, nämlich zwischen dem vierten und achten Lebensjahr genutzt werden, um in der Schulzeit noch zusätzliche Zeit zu haben, ist eine Information des Arbeitgebers 13 Wochen vor Beginn des dritten Jahres notwendig. Bei allen Fristen für die Information gilt die Regel, dass eine verspätete Kundgabe auch einen entsprechend verzögerten Beginn der Elternzeit hervorrufen kann, weil der Arbeitgeber genug Zeit bekommen soll, sich um einen adäquaten Ersatz zu kümmern.

Bei anderen Regelungen als der Kombination aus zunächst 2 Jahren und anschließend einem weiteren Jahr, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Verlängerungen zuzustimmen. Ebenso ist er nicht dazu verpflichtet, einen früher als geplant wieder arbeiten zu lassen.

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