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Elternzeit und Elternteilzeit Antrag Kündigung Bescheinigung


Elternzeit – Spannungsfeld zwischen Familie und Beruf - Als Elternzeit beziehungsweise Elternteilzeit wird derjenige Zeitraum bezeichnet, in dem im Anschluss an die Geburt des Kindes ein Elternteil ohne Bez ahlung von seinem Arbeitgeber freigestellt wird.

Grundlage für die Beantragung von Elternzeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist das Bundeseltern- und Elternzeitgesetz, abgekürzt BEEG. Elternzeit steht nach § 15 BEEG demjenigen Elternteil zu, in dessen Haushalt das Neugeborene lebt, und der das Kind selbst betreut sowie erzieht. Der Arbeitgeber muss sich mit der Situation arrangieren, sozusagen abfinden, dass sein Arbeitnehmer, wie es heißt, in Elternzeit geht und insofern sein Privatleben dem Beruf vorzieht.

Elternzeit bis zu drei Jahren möglich

Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist drei Jahre lang, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, möglich. Bis zu zwei Jahre der dreijährigen Elternzeit können auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertagen, das heißt dorthin übernommen werden.

Das ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, der auch hier vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Wenn die Kindesmutter „in Elternzeit geht“, dann beginnt die Dreijahresfrist nach Ablauf des Mutterschutzes zu laufen, für den Kindesvater hingegen direkt nach der Geburt.

Detaillierten Antrag auf Elternzeit frühzeitig stellen

Ein Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn vorliegen. Beim männlichen Elternteil ist das sieben Wochen vor der Geburt des Kindes, bei der Kindesmutter spätestens eine Woche nach Beginn des Mutterschutzes; der wird bei dieser Siebenwochenfrist mitberücksichtigt.

Wenn die Elternzeit verspätet, das heißt ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr genommen werden soll, dann beträgt die Anmeldefrist bei Geburten seit Anfang Juli 2015 dreizehn Wochen. Der Antrag sollte auf jeden Fall schriftlich gestellt werden, und aus ihm muss die geplante Elternzeit klar ersichtlich sein.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber während der Elternzeit das Mitarbeiterverhältnis nicht kündigen. Im Umkehrschluss ist das ein gesetzlich garantierter Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Der gilt auch dann, wenn während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird, sowie während einer Teilzeitarbeit ohne Elternzeit, jedoch bei Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG. De facto heißt das für den betreffenden Elternteil, dass ihm für die Dauer der Elternzeit sein Arbeitsplatz sicher ist und bleibt. Umgekehrt kann der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten erst zum Ende der Elternzeit kündigen. Damit sind beide Seiten in der Elternzeit buchstäblich aneinander gebunden.

Üblich ist es, dass für die Dauer der Elternzeit als Transferleistung ein Elterngeld beantragt wird. Damit soll das ausbleibende Einkommen aus der Berufstätigkeit zumindest teilweise ausgeglichen werden. Mit dem Bezug von Elterngeld läuft auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und in der Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert weiter. Der betreffende Elternteil ist also übergangslos krankenversichert.

Die näheren Voraussetzungen zum Bezug von Elterngeld sind in § 1 BEEG geregelt. Ungeachtet vom bisherigen Nettoentgelt beträgt das Elterngeld mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR. Ansonsten gilt als Faustregel, dass der betreffende Elternteil mit rund Zweidrittel seines durchschnittlichen Nettoeinkommens aus den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung als Elterngeld rechnen kann.

Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz durchaus fraglich

Es ist nachvollziehbar, dass bei der Inanspruchnahme von Elternzeit der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihre jeweils eigenen Interessen sehen, sie geradezu sehen müssen. Das kann nach Ende der Elternzeit dann zu Spannungen führen, wenn der Arbeitnehmer wieder „zurückkehrt“. Zurzeit ist die überwiegende Handhabung so, dass ihm nicht sein bisheriger Arbeitsplatz garantiert bleiben muss. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, seinem aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer einen vergleichbaren Arbeitsplatz anzubieten. Das lässt viel Spielraum für Interpretation und somit auch Reibungen im Arbeitsalltag.

Der Arbeitnehmer ist gut beraten,

sich vor und auch während der Elternzeit besonders dann mit seinem Arbeitgeber gut zustellen, wenn er nicht kündigen, sondern zurückkehren möchte.

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