Elternzeit – Spannungsfeld zwischen Familie und Beruf - Als Elternzeit beziehungsweise Elternteilzeit wird derjenige Zeitraum bezeichnet, in dem im Anschluss an die Geburt des Kindes ein Elternteil ohne Bez
ahlung von seinem Arbeitgeber freigestellt wird.
Grundlage für die Beantragung von Elternzeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist das Bundeseltern- und Elternzeitgesetz, abgekürzt BEEG. Elternzeit steht nach § 15 BEEG demjenigen Elternteil zu, in dessen Haushalt das Neugeborene lebt, und der das Kind selbst betreut sowie erzieht. Der Arbeitgeber muss sich mit der Situation arrangieren, sozusagen abfinden, dass sein Arbeitnehmer, wie es heißt, in Elternzeit geht und insofern sein Privatleben dem Beruf vorzieht.
Das ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, der auch hier vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Wenn die Kindesmutter „in Elternzeit geht“, dann beginnt die Dreijahresfrist nach Ablauf des Mutterschutzes zu laufen, für den Kindesvater hingegen direkt nach der Geburt.
Wenn die Elternzeit verspätet, das heißt ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr genommen werden soll, dann beträgt die Anmeldefrist bei Geburten seit Anfang Juli 2015 dreizehn Wochen. Der Antrag sollte auf jeden Fall schriftlich gestellt werden, und aus ihm muss die geplante Elternzeit klar ersichtlich sein.
Üblich ist es, dass für die Dauer der Elternzeit als Transferleistung ein Elterngeld beantragt wird. Damit soll das ausbleibende Einkommen aus der Berufstätigkeit zumindest teilweise ausgeglichen werden. Mit dem Bezug von Elterngeld läuft auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und in der Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert weiter. Der betreffende Elternteil ist also übergangslos krankenversichert.
Die näheren Voraussetzungen zum Bezug von Elterngeld sind in § 1 BEEG geregelt. Ungeachtet vom bisherigen Nettoentgelt beträgt das Elterngeld mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR. Ansonsten gilt als Faustregel, dass der betreffende Elternteil mit rund Zweidrittel seines durchschnittlichen Nettoeinkommens aus den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung als Elterngeld rechnen kann.
Grundlage für die Beantragung von Elternzeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist das Bundeseltern- und Elternzeitgesetz, abgekürzt BEEG. Elternzeit steht nach § 15 BEEG demjenigen Elternteil zu, in dessen Haushalt das Neugeborene lebt, und der das Kind selbst betreut sowie erzieht. Der Arbeitgeber muss sich mit der Situation arrangieren, sozusagen abfinden, dass sein Arbeitnehmer, wie es heißt, in Elternzeit geht und insofern sein Privatleben dem Beruf vorzieht.
Elternzeit bis zu drei Jahren möglich
Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist drei Jahre lang, also bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, möglich. Bis zu zwei Jahre der dreijährigen Elternzeit können auf einen Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertagen, das heißt dorthin übernommen werden.Das ist ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, der auch hier vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Wenn die Kindesmutter „in Elternzeit geht“, dann beginnt die Dreijahresfrist nach Ablauf des Mutterschutzes zu laufen, für den Kindesvater hingegen direkt nach der Geburt.
Detaillierten Antrag auf Elternzeit frühzeitig stellen
Ein Antrag auf Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn vorliegen. Beim männlichen Elternteil ist das sieben Wochen vor der Geburt des Kindes, bei der Kindesmutter spätestens eine Woche nach Beginn des Mutterschutzes; der wird bei dieser Siebenwochenfrist mitberücksichtigt.Wenn die Elternzeit verspätet, das heißt ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr genommen werden soll, dann beträgt die Anmeldefrist bei Geburten seit Anfang Juli 2015 dreizehn Wochen. Der Antrag sollte auf jeden Fall schriftlich gestellt werden, und aus ihm muss die geplante Elternzeit klar ersichtlich sein.
Kündigungsschutz während der Elternzeit
Nach § 18 BEEG darf der Arbeitgeber während der Elternzeit das Mitarbeiterverhältnis nicht kündigen. Im Umkehrschluss ist das ein gesetzlich garantierter Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer. Der gilt auch dann, wenn während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird, sowie während einer Teilzeitarbeit ohne Elternzeit, jedoch bei Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG. De facto heißt das für den betreffenden Elternteil, dass ihm für die Dauer der Elternzeit sein Arbeitsplatz sicher ist und bleibt. Umgekehrt kann der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten erst zum Ende der Elternzeit kündigen. Damit sind beide Seiten in der Elternzeit buchstäblich aneinander gebunden.Üblich ist es, dass für die Dauer der Elternzeit als Transferleistung ein Elterngeld beantragt wird. Damit soll das ausbleibende Einkommen aus der Berufstätigkeit zumindest teilweise ausgeglichen werden. Mit dem Bezug von Elterngeld läuft auch die Mitgliedschaft in der Kranken- und in der Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert weiter. Der betreffende Elternteil ist also übergangslos krankenversichert.
Die näheren Voraussetzungen zum Bezug von Elterngeld sind in § 1 BEEG geregelt. Ungeachtet vom bisherigen Nettoentgelt beträgt das Elterngeld mindestens 300 EUR und höchstens 1.800 EUR. Ansonsten gilt als Faustregel, dass der betreffende Elternteil mit rund Zweidrittel seines durchschnittlichen Nettoeinkommens aus den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung als Elterngeld rechnen kann.