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Unterhalt für Kinder


Sofern sich die leiblichen Eltern des Kindes trennen oder gar nicht erst zueinander gefunden haben, hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Unterhaltszahlung. Das ist der Kindesunterhalt, der monatlich fällig wird. Wie das Wort sagt, dient die Geldzahlung der Deckung von Unterhaltskosten für das Kind. Zu den wesentlichen Kostenarten gehören die anteilige Unterkunft, die Verpflegung, Bekleidung, sowie alle sonstigen Ausgaben, die mit der Erziehung und dem buchstäblichen Dasein des Kindes im Zusammenhang stehen. Der Kindesunterhalt ist ein Rechtsanspruch, auf den der Erzieher nicht verzichten kann. Umgekehrt ist er eine Zahlungspflicht, die bei mehreren unterschiedlichen Verbindlichkeiten aus titulierten Forderungen absolut vorrangig ist.

BGB, Düsseldorfer/Berliner Tabelle, Mindestunterhalt, Selbstbehalt und mehr

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes gibt es mehrere Grundlagen. Zu denen gehören die §§ 1612 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie als vielfach verwendeter Anhaltspunkt die Düsseldorfer Tabelle. Dabei handelt es sich um eine Berechnungsunterlage des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, die gemeinsam mit dem Familiengerichtstag laufend fortgeschrieben und aktualisiert wird. Der für das unterhaltsberechtigte Kind zu zahlende Kindesunterhalt ist als Mindestunterhalt in die vier Altersgruppen bis fünf Jahre, sechs bis elf Jahre, zwölf bis siebzehn Jahre sowie über achtzehn Jahre gegliedert.

Der monatliche Kindesunterhalt richtet sich nach der Höhe des anrechenbaren Einkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der Mindestbetrag ist die Regelleistung in Anlehnung an eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft für den Bezug von Transferleistungen wie Sozialgeld oder wie Harz IV.

Die Unterhaltszahlung wird bei einem minderjährigen unterhaltspflichtigen Kind um die Hälfte des Kindergeldes reduziert, das der unterhaltsberechtigte Elternteil ausgezahlt bekommt. Für das volljährige unterhaltsberechtigte Kind wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.

Selbstbehalt, in der Düsseldorfer Tabelle als Bedarfskontrollbetrag bezeichnet,

ist derjenige Anteil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen kraft Gesetzes für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleibt. Hier wird in den Selbstbehalt für den erwerbstätigen sowie für den nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen unterschieden.

Die Düsseldorfer Tabelle ist in insgesamt zehn Einkommensgruppen von 0 bis 5.100 EUR aufgeteilt. Wenn das Monatseinkommen diese Grenze überschreitet, wird der Kindesunterhalt auf jeden Fall individuell festgelegt.

Anhand dieser Eckdaten wird der Kindesunterhalt für jedes einzelne unterhaltsberechtigte Kind berechnet.

Für die neuen Bundesländer tritt an die Stelle der Düsseldorfer die Berliner Tabelle mit Einzelbeträgen, die teilweise von denen in den alten Bundesländern abweichen. Das anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen reduziert sich um nachgewiesene Kosten, beispielsweise für berufsbedingte Aufwendungen. Diese Summe ist auf den Höchstbetrag von monatlich 150 EUR begrenzt. So wie das Kind lebt und wächst, so ändert sich auch in regelmäßigen Abständen der Kindesunterhalt.

Der unterhaltsberechtigte Elternteil muss beim Bezug von Transferleistungen peinlich genau darauf achten, den Kindesunterhalt in der jeweiligen Höhe auch tatsächlich geltend zu machen, wenn das der Unterhaltspflichtige nicht von sich aus tut. In diesem Punkt kommt es ganz wesentlich auf das Miteinander zwischen den beiden Elternteilen an.

Ihnen muss bewusst sein, dass der Kindesunterhalt ausschließlich dem Wohle des gemeinsamen Kindes dient.

 

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