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Kinderbetreuungskosten


Kinderbetreuung – Belege sammeln und Anlage Kind ausfüllen - Betreuungskosten für das unterhaltsberechtigte Kind, auch Kinderbetreuungskosten genannt, sind Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können. Geltendmachung heißt, dass die Ausgaben von dem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden.

Das reduziert sich dementsprechend, und dadurch verringert sich auch die tatsächlich zu zahlende Steuer gegenüber derjenigen Steuerlast, die ohne diese Kinderbetreuungskosten zu zahlen wäre.

Um Kinderbetreuungskosten von der Einkommensteuer absetzen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Zu denen gehören
  • ein Kind ohne körperliches Handicap bis höchstens zum 14. Lebensjahr
  • das Zusammenleben des Kindes im Haushalt mit dem betreffenden Elternteil
  • der Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag
Die Höhe der steuerlich begünstigten Kinderbetreuungskosten ist auf Zweidrittel der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Sie beträgt höchstens 4.000 EUR für jedes Kind. Gängige Kostenarten sind der Aufenthalt in Kita, Kinderkrippe, Kinderhort, Kindergarten und dergleichen, die Beschäftigungs-/Personalkosten für Erzieherinnen oder für Kinderpflegerinnen, von Haushaltshilfen im Rahmen ihrer Kinderbetreuung, oder die Kinderbeaufsichtigung bei Erledigung der häuslichen Schularbeiten.

Sämtliche Ausgaben müssen zahlen- und belegmäßig nachgewiesen werden. Im Einzelfall kann das Finanzamt auch die Vorlage von Kontoauszügen oder Barzahlungsquittungen verlangen. Wenn eine Kinderbetreuung im Verwandtenkreis gegen Entgelt stattfindet, dann muss dazu ein „Vertrag über den Leistungsaustausch“ abgeschlossen werden.

Für jedes Kind eine „Anlage Kind“

Dem vierseitigen Mantelbogen der Jahressteuererklärung sind verschiedene Anlagen beizufügen. Eine von ihnen ist die Anlage Kind, und zwar getrennt für jedes einzelne Kind. Auf der letzten, der dritten Seite werden unter den laufenden Nummern 67 bis 73 die Beträge der Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten eingesetzt. Sie müssen mit der Summe der beigefügten Belege und Abrechnungen übereinstimmen.

Für Kinder mit körperlichem oder geistigem Handicap

entfällt die Altersgrenze von 14 Jahren zur Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe. Hier kann sich die Altersgrenze bis zum 25. oder 27. Lebensjahr erhöhen. Wie an anderen Stellen der Jahressteuererklärung, so hat das Finanzamt auch bei der Sonderausgabe Kinderbetreuung einen Ermessensspielraum, den der Steuerpflichtige anerkennen kann, aber keineswegs muss.

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