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Fristlose Kündigung in der Schwangerschaft


Schwangere Angestellte genießen in Deutschland einen besonderen Kündigungsschutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schreibt vor, dass Arbeitgeber sie ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Wochen nach der Entbindung nicht entlassen dürfen.

Bei welchen Beschäftigungsverhältnissen greift der Kündigungsschutz?

Diese Regelung gilt grundsätzlich bei allen Arbeitsverhältnissen. Die Größe des Unternehmens sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielen keine Rolle. Selbst in der Probezeit profitieren Schwangere von diesem gesetzlichen Schutz.

Einzige Voraussetzung: Die Schwangerschaft muss vor dem Erhalt der Kündigung begonnen haben. Erfährt eine Schwangere erst später davon, sollte sie sich den Anfangszeitpunkt von einem Arzt attestieren lassen. Läuft ein befristeter Vertrag während des Mutterschutzes aus, haben werdende Mütter keinen Anspruch auf Verlängerung. Ihnen steht nur bis zum Ende der Laufzeit Kündigungsschutz zu.

Schwangerschaft mitteilen: Fristen

Schwangere müssen ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen, nur so sichern sie sich den Sonderkündigungsschutz. Das sollte spätestens zwei Wochen nach dem Eingang des Kündigungsschreibens erfolgen. In zwei Fällen sieht der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vor: Konnten Schwangere zum Beispiel aufgrund eines Urlaubsaufenthalts nicht rechtzeitig von der Kündigung Kenntnis nehmen, verlängert sich die Frist.

Zweitens kann es vorkommen, dass Frauen erst später von ihrer Schwangerschaft erfahre n. Dann sollten sie diese Information sofort an den Arbeitgeber weiterleiten, auch hier gilt der Sonderkündigungsschutz trotz Fristüberschreitung. Es empfiehlt sich stets, die Mitteilung über die Schwangerschaft per Einschreiben mit Rückschein einzusenden. So können Schwangere nachweisen, dass sie die Information fristgerecht eingereicht haben.

Ausnahmen beim Kündigungsschutz

In wenigen Fällen kann der Arbeitgeber trotz Mutterschutzes kündigen. Das betrifft Betriebsstilllegungen. Zusätzlich kann eine Kündigung rechtens sein, wenn eine Weiterbeschäftigung aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Angestellte Waren gestohlen hat.

Der Arbeitgeber darf solche Kündigungen aber nicht alleine entscheiden: Er muss einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen. Diese fällt ein Urteil und lässt dieses dem Unternehmen und der Beschäftigten zukommen. Beide Seiten können gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen.

Sollte ein Arbeitgeber eine Kündigung trotz Mitteilung über die Schwangerschaft und ohne Ausnahmegenehmigung aussprechen, sollten Betroffene beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage initiieren. Dafür haben sie drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens Zeit.

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