Beim Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist eine Probezeit von drei bis zu sechs Monaten üblich. Diese Zeitspanne soll insbesondere dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich ein Bild von den Fertig- und Fähigkeiten der neu eingestellten Mitarbeiterin zu machen. Bis zum Ende der Probezeit können beide Seiten über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entscheiden. Welche rechtlichen Folgen treten ein, wenn die neue Mitarbeiterin während der Probezeit schwanger wird?
Kündigungsschutz greift auch während der Probezeit
Wird eine Mitarbeiterin schwanger, fällt sie unter das Kündigungsverbot des § 9 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG). Danach ist eine Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unzulässig. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat bzw. ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft mitgeteilt wird.
Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin unwirksam
Unabhängig von der Probezeit und dem eigentlichen Zweck dieser Erprobungsphase, gilt bei Schwangerschaft das Kündigungsverbot aus dem Mutterschutzgesetz. Das bedeutet, eine ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber ist unwirksam. In der Praxis bedeutet dies die Verkürzung der Probezeit.
Verpflichtung einer schwangeren Mitarbeiterin in der Probezeit
Auch für Mitarbeiterinnen in der Probezeit gilt die Mitteilungspflicht nach § 5 Mutterschutzgesetz. Danach hat die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber sowohl die Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitzuteilen. Dieses muss in der Regel unmittelbar dann erfolgen, sobald der Mitarbeiterin ihr Zustand bekannt wird.
Überschreiten der Mitteilungsfrist
Die Mitteilung einer Schwangerschaft an den Arbeitgeber soll sofort nach eigener Kenntnis erfolgen. Sie gilt auch als gewahrt, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung durch die Mitarbeiterin erfolgt. Auch das Überschreiten dieser zwei Wochen gilt dann als unschädlich, wenn die Schwangere den Grund dafür nicht zu vertreten hat und die Mitteilung nach Wegfall des Grundes unmittelbar erfolgt.
Anschlussbeschäftigung nach der Probezeit
Endet das Arbeitsverhältnis vertraglich mit der Probezeit, führt auch eine Schwangerschaft nicht zu einer Verlängerung eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses.