Mutterschaftsgeld nur dann, wenn die Mutter selbstversichert ist - Mit dem Mutterschaftsgeld soll ein mit der Mutterschaft vor und nach der Niederkunft verbundener Verdienstausfall zumindest teilweise ausgeglichen werden. Nach dem Mutterschutzgesetz, dem MuSchG besteht während der Mutterschutzfrist ein Berufs- und Arbeitsverbot.
Die Mutter darf nicht arbeiten, und der Arbeitgeber darf sie auch nicht beschäftigen.
Anstelle dessen wird vom Krankenversicherungsträger ein Mutterschaftsgeld gezahlt. Rechtsgrundlage dafür ist § 200 RVO, der Reichsversicherungsordnung aus dem Jahre 1914. Danach muss die anspruchsberechtigte Frau eigenständig gesetzlich krankenversichert sein, und zwar mit dem Anspruch auf Krankengeld.
Formelle Voraussetzung für die Beantragung bei der betreffenden Krankenkasse ist die Vorlage einer Bestätigung von Arzt oder Hebamme über den voraussichtlichen, errechneten Geburtstermin. Entscheidend ist, dass diese Bescheinigung vor, und nicht erst nach der Entbindung ausgestellt wird.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt je Kalendertag 13 EUR, monatlich somit 390 EUR. Bei einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber zusätzlich noch einen Zuschuss, um die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem tatsächlichen Nettoentgelt auszugleichen.
Da während der Mutterschutzfrist ein gesetzliches Arbeitsverbot besteht, soll die Arbeitnehmerin nicht finanziell schlechter gestellt werden. Rechts- und Anspruchsgrundlage dafür ist § 14 MuSchG.
Dafür gibt es zwei Voraussetzungen
Die Mutter darf nicht arbeiten, und der Arbeitgeber darf sie auch nicht beschäftigen.
Anstelle dessen wird vom Krankenversicherungsträger ein Mutterschaftsgeld gezahlt. Rechtsgrundlage dafür ist § 200 RVO, der Reichsversicherungsordnung aus dem Jahre 1914. Danach muss die anspruchsberechtigte Frau eigenständig gesetzlich krankenversichert sein, und zwar mit dem Anspruch auf Krankengeld.
Formelle Voraussetzung für die Beantragung bei der betreffenden Krankenkasse ist die Vorlage einer Bestätigung von Arzt oder Hebamme über den voraussichtlichen, errechneten Geburtstermin. Entscheidend ist, dass diese Bescheinigung vor, und nicht erst nach der Entbindung ausgestellt wird.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt je Kalendertag 13 EUR, monatlich somit 390 EUR. Bei einem Anspruch auf Mutterschaftsgeld erhält die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber zusätzlich noch einen Zuschuss, um die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem tatsächlichen Nettoentgelt auszugleichen.
Da während der Mutterschutzfrist ein gesetzliches Arbeitsverbot besteht, soll die Arbeitnehmerin nicht finanziell schlechter gestellt werden. Rechts- und Anspruchsgrundlage dafür ist § 14 MuSchG.
Dafür gibt es zwei Voraussetzungen
- Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen
- Auf die anschließende Elternzeit wird verzichtet