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Mutterschutz - das Mutterschutzgesetz


Das Mutterschutzgesetz wurde zum Schutz von Mutter und Kind ins Leben gerufen und richtet sich an alle Schwangeren in einem Arbeitsverhältnis. Es bietet während der Schwangerschaft und in den ersten beiden Monaten nach der Geburt körperlichen und finanziellen Schutz. Der Arbeitgeber muss der werdenden Mutter garantieren, dass am Arbeitsplatz zu keiner Zeit Gefahr für sie oder das Baby besteht.

Die Schwangere genießt Kündigungsschutz

Die wichtigste Schutzregel im Mutterschutzgesetz ist das Kündigungsverbot. Dieses gilt von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Nur wenige Ausnahmen sind zulässig. Damit es in Kraft treten kann, muss der Arbeitgeber über die Schwangerschaft bzw. den errechneten Entbindungstermin informiert werden. Die Mutter hat ein Sonderkündigungsrecht und kann den Betrieb ohne das Einhalten einer bestimmten Frist verlassen.

Mütter sind auch nach der Entbindung geschützt

Die Zeit nach der Entbindung ist der Schonung gewidmet, sodass sich die Mutter von der Geburt erholen und sich Mutter und Kind aufeinander einstellen können. In dieser Zeit soll die enge Bindung zwischen Baby und Mutter aufgebaut werden, die für die kindliche Entwicklung so wichtig ist. Dennoch hat die Schwangere auch einige Pflichten. Sobald sie weiß, dass sie schwanger ist, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht zwar nicht, doch informiert sie den Arbeitgeber nicht über ihre Schwangerschaft, verzichtet sie auf einige Vorteile, die im Mutterschutzgesetz festgeschrieben sind. Der Arbeitgeber wiederum muss den Betriebsrat über die Schwangerschaft informieren. Der überwacht das Einhalten des Mutterschutzgesetzes.

Schutzfristen im Mutterschutzgesetz

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Bei medizinischen Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten endet sie zwölf Wochen nach der Entbindung. Dafür muss die werdende Mutter dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, hat das keinen Einfluss auf die Dauer der Schutzfrist. Ab einem Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt darf eine werdende Mutter nur noch beschäftigt werden, wenn sie das ausdrücklich möchte. Diese Entscheidung kann sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist besteht aber absolutes Beschäftigungsverbot. Auch wenn Frauen es gerne wollen, dürfen sie nun nicht mehr beschäftigt werden.

Das Mutterschutzgesetz gilt auch in der Stillzeit

Eine stillende Mutter, die wieder zu arbeiten begonnen hat, kann während der Arbeitszeit Pausen zum Stillen in Anspruch nehmen. Auch die Stillzeit ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Der jungen, arbeitenden Mutter stehen hierfür zweimal täglich eine halbe Stunde bzw. eine Stunde am Tag zu. Arbeitet sie länger als acht Stunden, verlängert sich auch die Stillzeit automatisch auf zweimal 45 Minuten. Durch die Stillzeit darf ihr kein Verdienstausfall entstehen. Der Arbeitgeber kann also nicht verlangen, dass die Mutter die durch Stillen entstandenen Pausen nacharbeitet.

Bestimmte Arbeiten sind es während der Schwangerschaft tabu

Während der Schwangerschaft dürfen werdende Mütter beispielsweise keine Fließband-, Nacht- und Schichtarbeit leisten. Wird die werdende Mutter an einen Arbeitsplatz versetzt, an dem sie leichtere Tätigkeiten ausübt, braucht sie keine finanziellen Einbußen befürchten. Sie hat Anrecht auf mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (Mutterschutzlohn). Finanzielle Verluste durch Verzicht auf Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit dürfen nicht entstehen.

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