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Kindergeld richtig beantragen: Anspruch, Höhe, Dauer

Getty Images/iStockphoto, Stadtratte

Wer Kinder hat, verdient die Unterstützung des Staates. Dazu gehören zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Kinderzuschlag und vor allem das Kindergeld. Wir beantworten hier alle wichtigen Fragen auf einen Blick.

Wer bekommt Kindergeld?

Kindergeld bekommen Familien, die ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet haben. Ausgezahlt wird es an den Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Nicht nur die leiblichen Eltern können Anspruch auf Kindergeld haben, sondern zum Beispiel auch Stief- bzw. Pflegeeltern oder Großeltern, etwa wenn sie einem Kind anstelle der leiblichen Eltern Unterhalt gewähren.

Kindergeld gibt es grundsätzlich für:

  • alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr
  • Kinder ohne Ausbildungsplatz bis zum 25. Lebensjahr

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt derzeit (Stand Januar 2019):

  • für das erste und zweite Kind monatlich je 194 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 200 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich je 225 Euro

Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld um jeweils 10 Euro pro Monat erhöht.

Wann besteht kein Anspruch auf Kindergeld?

Eltern erhalten kein Kindergeld, wenn sie für ihre Kinder

  • Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beziehen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind
  • Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen
  • Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
  • Leistungen aus dem Ausland beziehen, die mit dem Kindergeld, der Kinderzulage oder dem Kinderzuschuss vergleichbar sind - auch wenn diese niedriger sind, als das deutsche Kindergeld

Wie wird Kindergeld beantragt?

Um Kindergeld zu erhalten, müssen Eltern einen schriftlichen Antrag stellen. Über das Formular der Familienkassen könnt ihr das bequem und einfach von zu Hause aus erledigen.

Achtung: Seit 2016 sind Eltern dazu verpflichtet, die eigene und die Steuer-ID ihres Kindes bei einem Neuantrag auf Kindergeld anzugeben. Die Behörden wollen auf diese Weise vermeiden, dass Kindergeld doppelt ausgezahlt wird.

Wer seine eigene oder die Steuer-ID seines Kindes verloren oder vergessen hat, kann sie beim Bundeszentralamt für Steuern erneut beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt in etwa sechs Wochen.

Kann Kindergeld rückwirkend beantragt werden?

Ja, allerdings ist seit dem 1. Januar 2018 eine rückwirkende Auszahlung nur noch für bis zu 6 Monate möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruch auf Kindergeld für diese Zeit zwar bestand, das Geld jedoch nicht ausgezahlt wurde, beispielweise weil kein Antrag gestellt wurde.

Weitere Informationen zum Kindergeld

Alle wichtigen Informationen rund ums Kindergeld sowie viele weitere nützliche Tipps zu anderen Familienleistungen findet ihr direkt beim Bundesministerium für Familie.

Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer zu erreichen: 01801/546337 oder 01801/KINDER. Unter 01801/924586 oder 01801/ZAHLUNG läuft eine automatische Ansage zu den Zahlungsterminen. Die Service Center sind von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Entwicklung des Kindergeldes

Eine mit dem heutigen Kindergeld vergleichbare Leistung wurde zum ersten Mal 1954 für das dritte und jedes weitere Kind in Höhe von 25 DM von den Familienausgleichskassen ausbezahlt. Auf diese Leistung ist der Ursprung der bis heute bestehenden Staffelung des Kindergeldes zurückzuverfolgen. Hauptargumente für die Staffelung entsprechend der Anzahl der Kinder waren bei der Einführung das sich mit der Familiengröße verringernde Pro-Kopf-Einkommen und die sich verschlechternden Erwerbsmöglichkeiten beider Elternteile.

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4+ Kinder Kinderfreibetrag
1975 (DM) 50 70 120 120
1978 (DM) 50 80 150 150
1979 (DM) 50 80 200 200
07/1979 (DM) 50 100 200 200
1981 (DM) 50 120 240 240
1982 (DM) 50 100 220 240 3.024
07/1990 (DM) 50 130 220 240 3.024
1992 (DM) 70 130 220 240 4.104
1996 (DM) 200 200 300 350 6.264
1997 (DM) 220 220 300 350 6.912
1999 (DM) 250 250 300 350 6.912
2000 (DM) 270 270 300 350 6.912
2002 (€) 154 154 154 179 3.648
2010 (€) 184 184 190 215 4.368
2016 (€) 190 190 196 221 4.608
seit 2018 (€) 194 194 200 225 4.980

Quelle: Statistisches Bundesamt

Steuerliche Freibeträge für Kinder

Die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren (Stand Januar 2019: 4.980 Euro).

Im Laufe des Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger sind.

Die Freibeträge für Kinder basieren auf:

  • dem sächlichen Existenzminimum für Kinder und
  • dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Das sächliche Existenzminimum umfasst die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes. In Deutschland beträgt der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums für ein Kind 4.980 Euro im Jahr (Stand Januar 2019). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, ergibt sich für ein Kind ein Freibetrag in Höhe von 7620 Euro im Jahr (Stand Januar 2019).

Neues Urteil

Üblicherweise erhalten Eltern Kindergeld, solange ihre Kinder eine Ausbildung machen und noch nicht 25 Jahre alt sind. Doch was passiert, wenn Tochter oder Sohn durch die Prüfung rasselt? Dazu hat das Finanzgericht Saarland eineEntscheidung getroffen (Aktenzeichen: 2 K 1217/08). Wer eine Prüfung wiederholen muss, der hat weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das war schon bisher so. Im Urteil festgelegt wurde nun, dass auch derjenige, der im Selbststudium den Stoff auffrischt bzw. nachholt, Kindergeld bekommt. Die Richter schoben der Dauer jedoch einen Riegel vor: das Selbststudium muss dazu führen, dass die Wiederholungsprüfung geschafft wird.

Achtung: Wird ein Ausbildungsbetrieb insolvent und kann der Azubi seine Ausbildung dort nicht weiterführen, haben die Eltern solange Anspruch auf Kindergeld, bis der Jugendliche wieder einen Ausbildungsplatz gefunden hat.

Baukindergeld für Familien

Mit dem sogenannten Baukindergeld fördert die Bundesregierung Familien mit Kindern, die eine Immobilie erwerben und selbst nutzen wollen. Bis zu 12.000 Euro Zuschuss pro Kind (10 Jahre lang 1.200 Euro) sind für den Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Wohnung möglich. Das gilt rückwirkend auch für Immobilien, die seit dem 1. Januar 2018 gekauft worden sind. Bereits seit dem 18. September 2018 können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Anträge für das Baukindergeld gestellt werden. Die Auszahlung soll ab März 2019 erfolgen.

Wer bekommt Baukindergeld?

Anspruch auf Baukindergeld haben Familien mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, das mit in die Immobilie einzieht. Außerdem darf das zu versteuernde Jahreshaushaltseinkommen der Familie 90.000 Euro plus zusätzliche 15.000 Euro je Kind nicht überschreiten.

Welche Fristen gibt es?

Das Förderprogramm ist zeitlich begrenzt: Bis spätestens Ende 2020 müssen die Immobilienkäufer den Kaufvertrag unterschrieben oder die Baugenehmigung erhalten haben. Spätestens drei Monate nach dem Einzug muss dann der Antrag für das Baukindergeld gestellt werden. Für Familien, die ihre Immobilie bereits 2018 vor Einführung des Baukindergeldes gekauft haben, gelten zum Teil besondere Fristen. Alle Details könnt ihr dem Merkblatt zum Baukindergeld der KfW entnehmen.


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