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Kindergeld: Jeder hat Anspruch darauf

Wer Kinder hat, verdient die Unterstützung des Staates. Dazu gehören zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Kinderzuschlag und vor allem das Kindergeld.

Wie viel Kindergeld bekomme ich?
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt derzeit (Stand Januar 2010):

  • für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 190 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro

Wie alt dürfen die Kinder maximal sein, damit ihre Eltern Kindergeld bekommen?

Kindergeld gibt es grundsätzlich:

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
  • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr

Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten ebenfalls die oben genannten Regelungen.

Was passiert, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt und selbst Geld verdient?
Ist das Kind älter als 18 Jahre und verdient mehr als 8004 Euro im Jahr, bekommen die Eltern kein Kindergeld mehr.

Wer bekommt das Kindergeld – Vater oder Mutter?
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Wo bekomme ich weitere Informationen?
Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind unter einer bundesweit einheitlichen Rufnummer zu erreichen: 01801/546337 oder 01801/KINDER. Unter 01801/924586 oder 01801/ZAHLUNG läuft eine automatische Ansage zu den Zahlungsterminen. Die Service Center sind von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.

Nützliche Tipps zum Kindergeld und zu allen weiteren finanziellen Unterstützungen gibt es außerdem im Internet unter:
www.bmfsfj.de
www.familien-wegweiser.de

Entwicklung des Kindergeldes:
Eine mit dem heutigen Kindergeld vergleichbare Leistung wurde zum ersten Mal 1954 für das dritte und jedes weitere Kind in Höhe von 25 DM von den Familienausgleichskassen ausbezahlt. Auf diese Leistung ist der Ursprung der bis heute bestehenden Staffelung des Kindergeldes zurückzuverfolgen. Hauptargumente für die Staffelung entsprechend der Anzahl der Kinder waren bei der Einführung das sich mit der Familiengröße verringernde Pro-Kopf-Einkommen und die sich verschlechternden Erwerbsmöglichkeiten beider Elternteile.

Jahr 1. Kind 2. Kind 3. Kind 4+ Kinder Existenzminimum
1975 (DM) 50 70 120 120
1978 (DM) 50 80 150 150
1979 (DM) 50 80 200 200
07/1979 (DM) 50 100 200 200
1981 (DM) 50 120 240 240
1982 (DM) 50 100 220 240 3.024
07/1990 (DM) 50 130 220 240 3.024
1992 (DM) 70 130 220 240 4.104
1996 (DM) 200 200 300 350 6.264
1997 (DM) 220 220 300 350 6.912
1999 (DM) 250 250 300 350 6.912
2000 (DM) 270 270 300 350 6.912
2002 (€) 154 154 154 179 3.648
2010 (€) 184 184 190 215 4.368
Quelle: Statistisches Bundesamt

Steuerliche Freibeträge für Kinder
Die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums (siehe Grafik oben) eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren.

Im Laufe des Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger sind.
Die Freibeträge für Kinder basieren auf:

  • dem sächlichen Existenzminimum für Kinder und
  • dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Das sächliche Existenzminimum umfasst die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes. In Deutschland beträgt der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums für ein Kind 4368 Euro im Jahr (Stand Januar 2010). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengezogen. Sind die Eltern verheiratet und werden zusammen veranlagt, ergibt sich für ein Kind ein Freibetrag in Höhe von 7008 Euro im Jahr.

 
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