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Hintergründe zur Namensgebung

Geburtsanzeige:
In Deutschland ist das Vornamensrecht nicht gesetzlich geregelt. Der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Kind geboren wird, ist für die Beurkundung zuständig. Dieser entscheidet auch, wie viele Vornamen für das Kind zugelassen werden. In der Regel können vier bis fünf Vornamen eingetragen werden.

Eine Geburt muss innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Zur Anzeige einer Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • der Vater des Kindes (wenn er Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts ist)
  • die bei der Geburt anwesende Hebamme
  • der bei der Geburt anwesende Arzt
  • jede andere, bei der Geburt anwesende oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtete Person
  • die Mutter, sobald sie dazu imstande ist

Die Geburtsanzeige hat mündlich zu erfolgen. Sollten sich die Eltern zum Zeitpunkt der Geburtsanzeige noch nicht auf einen Namen geeinigt haben, wird das Kind zunächst ohne Vornamen eingetragen. Der Vorname kann dann innerhalb von vier Wochen nachgetragen werden. Dieser ist dann allerdings verbindlich und kann später nicht willkürlich verändert werden.

Bei der Wahl des Vornamens gibt es Einschränkungen:

  • Es dürfen keine Bezeichnungen gewählt werden, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind.
  • Gängige Kurzformen eines Vornamens dürfen als selbständiger Vorname verwendet werden, Kosenamen dagegen nicht.
  • Ein Vorname darf weder lächerlich noch beleidigend für den Namensträger sein.
  • Namensbezeichnungen aus fremden Kulturen werden in der Regel zugelassen, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vorname dort gebräuchlich ist.
  • Gewöhnliche Wörter oder Sachbegriffe, Familien- oder Gattungsnamen sind nicht erlaubt, geografische Bezeichnungen sind oft Streitfälle.
  • Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2008 kann der Vorname auch geschlechtsneutral sein. Bisher hatten Standesbeamte immer verlangt, dass aus dem Namen das Geschlecht des Kindes eindeutig hervorzugehen hat. Bei Namen, die geschlechtsneutral verwendet werden können, musste ein zweiter Vorname angehängt werden, der das Geschlecht eindeutig erkennen lässt. Diese Regelung wurde durch das Urteil widerlegt. Allerdings dürfen Jungen nicht mit eindeutig weiblichen Namen bzw. umgekehrt benannt werden. Ausnahme: „Maria“ ist als männlicher Zweitname erlaubt, wenn der Junge einen weiteren eindeutig männlichen Vornamen besitzt.
  • Christus sowie negativ geprägte biblische Vornamen (z. B. Judas, Kain) sind meist unzulässig. Jesus ist jedoch in Spanien ein gebräuchlicher Vorname und seit 1998 auch in Deutschland erlaubt.
  • Die Schreibweise eines Vornamens ist mit der Eintragung ins Geburtsregister eindeutig festgelegt und richtet sich nach der allgemeinen Rechtschreibung.
 
   
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