Namensbedeutung Suchmaschine
Möchten Sie wissen was Ihr Name bedeutet? Mit unserer Vornamen Suchmaschine finden Sie schnell und einfach die Bedeutung Ihres Vornamens heraus.

» Erweiterte Suche
   
Der Vorname
Informationen
Vornamen Forum
Zum Vornamen Forum
 
Für die Urlaubsplanung ist das Internet genau richtig. Verschiedene Seiten zum Thema Urlaub finden Sie auch unter Hotels Spanien.
 
Adam · Regina · Franziska · Jan · Marcus · Amelie · Leonard · Paula · Nils · Eva
Diese Seite zu Favoriten.de hinzufügen
Startseite » Zulässigkeit einer Namensänderung
Zulässigkeit einer Namensänderung
Das deutsche Recht regelt im BGB den Umgang mit Namen. Es sieht keine Namens-Freiheit vor. Jeder Bürger hat das Recht auf einen Namen.
Im Rechtsverkehr kennt man Namensänderungen durch:
a) auf Grund einer familienrechtlichen Vorschrift
b) auf Grund einer Erklärung
c) entsprechend dem Namensänderungsgesetz durch die Behörde

Der Erwerb eines Namens kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen.
Bereits durch die Geburt erwirbt das Neugeborene einen Namen. Den oder die Vornamen bestimmen in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen der oder die Sorgeberechtigte. Der Familienname wird sozusagen geerbt. Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen den gleichen Familiennamen erhält diesen auch das Kind.
In Fällen, bei denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, können sie gemeinsam festlegen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll.

Eine erste Änderung des Namens kann erfolgen, wenn eine Änderung im Sorgerecht eintritt. Die Eltern dürfen den Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Veränderung neu festlegen. Nach Vollendung des fünften Lebensjahres muss das Kind die Namensänderung auch wollen. Es gibt eine Reihe von Sonderfällen.

Geht der allein Sorgeberechtigte Teil eine neue Ehe ein, ist es möglich, den neuen gemeinsamen Ehenamen auf das Kind zu übertragen. Es erfolgt eine so genannte Einbenennung. Der ebenfalls Sorgeberechtigte andere Teil muss zustimmen. Ein über fünf Jahre altes Kind hat das Recht, die Änderung abzulehnen. Ist es noch unter 14 Jahre alt, vertritt ein Ergänzungspfleger seine Interessen. Soll ein Kind einbenannt werden, ist eine Zugehörigkeit zum Haushalt der jetzigen Eheleute zwingend notwendig. Durch eine Einbenennung ändert sich nur der Name das Kindes. Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit an darf es jedoch keinen anderen Namen mehr führen. Der neue Name ist unwiderruflich. Einbennenungen können jedoch mehrfach erfolgen unter der Voraussetzung, der Sorgeberechtigte Elternteil geht eine neue Ehe ein. Verwandtschaft, Erbrecht, Unterhalt, gesetzliche Vertretung oder die Staatsangehörigkeit werden davon nicht berührt. Die Einbenennung ist eine öffentliche Beurkundung. Nur ein Standesamt oder ein Notar darf sie vornehmen.

Der Name eines Kindes wird durch Adoption ebenfalls geändert. Es verliert seinen bisherigen Geburtsnamen und erhält den des oder der Adoptierenden. Auch der Vorname das Kindes kann in diesem Fall geändert werden. Dazu ist ein Antrag der Adoptiveltern bzw. des Adoptivelternteils erforderlich. Die Bedeutung einer Adoption geht weit über namensrechtliche Fragen hinaus. Die adoptierte Person wird mit allen Konsequenzen so gestellt und behandelt, als ob sie bereits ab Geburt zu der neuen Familie gehört hätte.

Eine Eheschließung zieht nicht zwangsläufig eine Namensänderung nach sich. Beide Partner können den bisherigen Namen behalten. Ähnlich ist es bei Ehescheidung. Ebenso ist es zulässig, den Geburtsnamen eines der Partner als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Der andere Ehepartner erhält damit das Recht, seinen bisherigen Namen dem neuen Ehenamen hinzuzufügen und als Ehe- einen Doppelnamen zu führen. Es ist sein persönliches Recht. Für Ehegatten oder Kinder ist es nicht anwendbar. Der Ehenamen muss nicht bereits bei der Eheschließung festgelegt werden.

Das Namensänderungsgesetz lässt Namensänderungen durch öffentlich-rechtliche Regelungen aus wichtigem Grund zu. Als wichtiger Grunde wird anerkannt, wenn ein Name zu Verwechslungen führt oder das Prinzip der Namensklarheit nicht gewahrt ist. Das kann bei Sammelnamen öfter geschehen. Lässt ein Name anstößige Wortspiele zu oder gibt seinen Träger der Lächerlichkeit preis, ist das ein wichtiger Grund zur Änderung.
Schwierig zu schreibende oder auszusprechende Namen sind änderbar, wenn die Schwierigkeiten das normale Mass überschreiten. Werden nach Einbürgerungen Namen ausländischer Herkunft mit geschlechtsspezifischen Endungen geführt, z:B. -owa oder der Vatersname im Russischen, ist eine Bereinigung möglich. Für Vornamen gelten die Bestimmungen sinngemäß.
 
Lexikon
Namenstage
am 24. Juli:
 
Startseite | Ihr Link zu uns! | Generator | Namen vorschlagen | Hilfe | Kontakt | Impressum
Copyright © vorname.com | 2001 - 2008
All Rights Reserved
Zulässigkeit einer Namensänderung