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Ein Blick ins Gesetzbuch: Das deutsche Vornamensrecht

Getty Images/iStockphoto, Zerbor

Im Familienrecht, im Markenrecht und auf anderen Rechtsgebieten spielt das Namensrecht eine Rolle. Im § 12 des BGB ist es in gewissem Umfang geregelt – und soweit es sich um die individuelle Privatsphäre handelt, zählt es auch zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten nach Artikel 1 I, 2 I des Grundgesetzes.

Das deutsche Namensrecht

In Deutschland besteht eine gesetzliche Pflicht zur Führung eines Vornamens und eines Nachnamens, um die Menschen voneinander unterscheiden und sie identifizieren zu können. Das ist der sogenannte Zwangsname. Ein sogenannter Wahlname dient der individuellen Abgrenzung - er kann auch ein Pseudonym sein oder sogar die Unternehmensbezeichnung im Anschluss an eine Firmengründung.

Der ausgesuchte Vorname muss innerhalb von vier Wochen nach der angezeigten Geburt beim zuständigen Standesamt vorgestellt werden. Anschließend wird die Verbindlichkeit des Vornamens festgeschrieben.

Nur in schwerwiegenden Fällen kann er wieder verändert werden, beispielsweise nach einer Umwandlung des Geschlechts.

In einigen Fällen verweigert das Amt aber die Eintragung eines bestimmten Vornamens. Dann führen Zweifel an der Eintragungseignung in vielen Fällen zu klärenden Beratungen. Zeigen sich Eltern bei der Auswahl ungeeigneter Vornamen uneinsichtig, kommt es ab und an zum Rechtsstreit.

Aber das unter Juristen verbreitete Bonmot: "Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis" hilft zuweilen nicht weiter - denn ein Gesetz, das die Zulässigkeit von Vornamen genau definiert, besteht nicht. Der Gesetzgeber regelt vielmehr nur bestimmte Teilaspekte.

Wenn alle "Nein!" sagen

Das zuständige Standesamt kann die Eintragung eines Vornamens verweigern. Einigen sich die Eltern als Namensgeber und das Amt nicht, befassen sich die Gerichte unter Umständen mit der Angelegenheit. Allerdings besteht nicht selten eine Art Unsicherheit der Judikative – weil es an eindeutigen gesetzlichen Festlegungen mangelt, bemühen deutsche Richter das sogenannte Gewohnheitsrecht und das Richterrecht. Dazu werden vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte verglichen und es wird geprüft, ob sie auf den strittigen Fall angewendet werden können.

Zwar begründen Gerichtsurteile grundsätzlich keine neue Rechtsnorm – andererseits bilden sich neue Richtlinien, an denen sich auch die Standesämter orientieren können.

Demnach orientieren sich die Richtlinien zum deutschen Vornamensrecht nach wie vor sowohl an der Funktion des Vornamens als auch am Kindeswohl. So haben sich einige Regeln herauskristallisiert, aus denen heraus es zur Eintragung oder zur Ablehnung eines Vornamens kommen kann.

Die Vornamens-Regeln

1. Der avisierte Vorname muss als Vorname erkennbar sein. So wurden Kreationen wie "Pfefferminza", "Störenfried", "Borussia", "Blitz" oder "Kirsche" bisher abgelehnt. Auch der Vorname "Frieden Mit Gott Allein Durch Jesus Christus" wurde nicht akzeptiert – so fest verwurzelt er mit deutscher Kultur und Religion auch erscheint, als Vorname erkennbar ist das Wortkonstrukt nicht.

2. Vornamen wie "Chanel", "Fanta", "Don Armani Karl-Heinz" oder "Cinderella-Melodie" und "Prestige" wurden dagegen akzeptiert. Demnach ist die Rechtssprechung nicht eindeutig und konsequent: Auch aus den eingetragenen Vornamen "November" und "Oleander" ist die Funktion für den Normalbürger als Vorname nicht immer eindeutig erkennbar.

3. Vornamen müssen eindeutig weiblich oder männlich sein. Schon aus den genannten Beispielen ist eine eindeutige Zuordnung nur mit viel Fantasie erkennbar. Abgesehen davon, dass beispielsweise der Vorname von Schauspielerin Heike Makatsch im Süddeutschen nicht eindeutig weiblich ist, war der Vorname des Rechtsgelehrten Eike von Repgow (* zwischen 1180 und 1190 in Repgow; † nach 1233) nicht eindeutig männlich verstanden worden – ein Nachweis für den Jahrhunderte andauernden Bestand des Problems. In diesen Fällen sind eindeutige Zweitnamen oft die Lösung des Problems.

4. Vornamen sollen auch keine Fantasienamen sein. Dabei genügt es dem deutschen Reglement nicht, dass ein Vorname irgendwo auf dieser Welt eingetragen wurde. So gibt es in den Vereinigten Staaten Menschen, die "Rachitis" oder simpel "Y" heißen. In Deutschland soll der ausgewählte Vorname schon eine gewisse Tradition besitzen.

5. Die Vornamen sollen ihre Trägerinnen und Träger nicht der Lächerlichkeit preisgeben – „Popo“, Whisky oder „Waldmeister“ werden nicht akzeptiert.

6. Ortsnamen, Markennamen oder Titel sollen Vornamen auch nicht sein. So wurden "Woodstock", "Agfa" oder "Lord" abgelehnt. Die Vornamen "Pepsi" oder "Fanta" gibt es, aber einen Schutz als Markenname können Vornamen nicht beanspruchen.

7. "Christus", "Gott", "Satan" oder "Judas" gehören zu den unzulässigen Vornamen. Sie tangieren religiöse Empfindungen oder propagieren Inbegriffe des Bösen.

8. Auch Familiennamen dürfen nicht einfach umfunktioniert werden: Obwohl sich diverse Familiennamen wie "Karl" oder "Hermann" im Lauf der Zeit zu Vornamen entwickelt haben, werden "Hemmingway" oder "Schröder" abgelehnt.

Aktuell ist der genehmigte Vorname Angela Merkel Adé – trotz des Familiennamens werden alle Ansprüche an einen zulassungswürdigen Vornamen erfüllt. Hier finden Sie Informationen zu einer Namensänderung

Der Bindestrich

Mit einem Bindestrich können lediglich zwei Vornamen zusammengefügt werden. Mehrere Vornamen ohne den Bindestreich eröffnen den Vorteil, einen Rufnamen bestimmen und auch nach Gutdünken wechseln zu können.

Nachdem eine Mutter den zwölfteiligen Vornamen "Chenekwahow Tecumseh Migiskau Kioma Ernesto Inti Prithibi Pathar Chajara Majim Henriko Alessandro" nicht durch die Instanzen deutscher Gerichtsbarkeit klagen konnte, billigt das Bundesverfassungsgericht jedem fünf Vornamen zu.


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