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Das deutsche Vornamensrecht
Das deutsche Vornamensrecht
Nach deutschem Recht hat jede natürliche Person das absolute Recht, einen Namen zu führen. Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht. Im deutschen Namensrecht finden sich hierzu Regelungen über die Berechtigung zum Führen eines Namens und zu den Voraussetzungen einer Namensänderung nach bürgerlichem oder öffentlich-rechtlichem Gesetz.Der Name selbst besteht aus einem oder mehreren Vornamen und dem Familiennamen. Während der Familienname die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zum Ausdruck bringt, bezeichnet der Vorname ein bestimmtes Individuum in der Familie. Hat eine Person gleich mehrere Vornahmen, wird unter diesen Namen ein Rufname festgelegt, mit dem diese Person in der Regel angesprochen wird. Allerdings ist der Rufname nicht unveränderlich festgelegt, sondern es kann zwischen den beim Standesamt eingetragenen Vornamen gewählt werden. Das Bundesverfassungsgericht erhebt keine Einwendungen, wenn einem neugeborenen Kind höchstens fünf Vornamen gegeben werden. Dabei setzt die Reihenfolge nicht gleich die Rangfolge fest. Eine direkte Gesetzgebung in Bezug auf Vornamen gibt es in Deutschland eigentlich nicht, sondern nur Gewohnheitsrecht bzw. Richterrecht kommen zur Anwendung. Lediglich die Änderung des Vornamens bei einer Adoption oder Geschlechtsumwandlung sind anderorts gesetzlich geregelt. Ansonsten wird der Vorname des Neugeborenen vom Sorgeberechtigten oder beiden Elternteilen festgesetzt und beim Standesamt angemeldet, wobei der Name in Rahmen der Richtlinien liegen muss. Fristgerecht angemeldet wird beim zuständigen Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt (§ 21 a Personenstandsgesetz). Der Vorname begleitet den Menschen im Prinzip ein Leben lang und sollte daher mit Bedacht ausgesucht werden. Wichtig ist, dass der Name als Vorname erkennbar ist und Auskunft über das Geschlecht des Namensträgers gibt, wobei auch hier Ausnahmen wie Toni, Sascha usw. durchaus möglich sind. Als Vorname nicht gestattet sind Orts-, Marken- oder Familiennamen, obwohl auch hier Ausnahmen bei etablierten Namen möglich sind (siehe „Milka“). Die Wahl des Vornamens darf das Kind nicht der Lächerlichkeit preisgeben oder eine Verbindung zum Bösen herstellen. Im Übrigen kann es durchaus auch passieren, dass das Standesamt bei der Anmeldung eines sehr ungewöhnlichen Vornamens einen Beweis verlangt, dass dieser Vorname überhaupt existiert. Diesen Nachweis sollte gleich bei der Anmeldung mitgebracht werden. Auch hier ist das Kindeswohl höchstes Gut und muss bei der Auswahl eines ungewöhnlichen Vornamens berücksichtigt werden. Vornamen lassen sich übrigens gesetzlich nicht schützen, um sie einzigartig zu machen. Nach deutschem Recht ist es im Nachhinein unter Umständen möglich, einen gegebenen Vornamen ändern zu lassen. So können zum Beispiel ausländische Vornamen nach erfolgter Einbürgerung „eingedeutscht“ werden oder wenn dies nicht möglich ist, neue Vornamen ausgesucht werden (Art. 47 EGBGB). Auch ein exotischer Vorname kann geändert werden, wenn der Leidensdruck zu groß wird. Die Entscheidung, ob ein Vorname geändert werden kann und die notwendigen Kriterien erfüllt sind, fällt in den Zuständigkeitsbereich von Standesamt, Kreisverwaltung oder Ordnungsamt. Im Rahmen einer Adoption kann der Vorname nach § 1757 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert werden. Eine weitere Änderungsmöglichkeit für den Vornamen, ergibt sich nach § 1 Transsexuellengesetz (TSG) im Rahmen einer Geschlechtsumwandlung. Der Betroffene kann seinen neuen Vornamen selbst entsprechend seinem gefühlten Geschlecht auswählen. |
Lexikon
Namenstage
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