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Vornamen-Verzeichnis
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Verbotene Vornamen
Verboten sind Namen, die anstößig sind, das Kind der Lächerlichkeit preisgeben oder einfach unpassend sind: z. B. Satan, Bierstübl, Puhbert, Pillula, Sputnik, Störenfried, Oma oder Verleihnix. Inzwischen erlaubt, aber nicht unbedingt anzuraten sind die beiden Jungennamen Judas und Kain. Bei Judas empfehlen die zuständigen Standesbeamten normalerweise, einen zweiten Vornamen hinzuzufügen wie z. B. Thaddäus, da dann auf einen anderen der 12 Apostel aus der Bibel verwiesen wird, und nicht auf den Jesus-Verräter Judas Ischariot. Alberne Namen, die das Kindswohl verletzen und deshalb abgelehnt wurden, sind auch Poopy oder Fify, erläutert Jürgen Bössow, Präsident des Bundesverbands der Deutschen Standesbeamten. Pumuckl und Windsbraut wurden allerdings nach erster Ablehung durch einen Standesbeamten von einem Gericht dann doch zugelassen. Gerichte haben außerdem folgende Namen abgelehnt (es kann jedoch vorkommen, dass die Entscheidungen nach Jahren widerlegt werden bzw. ein anderes Gericht anders entscheidet):Berlin, Bodhi, Borussia, Cezanne, Frieden-Mit-Gott-Allein-Durch-Jesus-Christus, Grammophon, Heydrich, Holgerson, Lindbergh, Lord, Micha (als einziger Vorname für einen Jungen), McDonald, Moewe, Mechipchamueh, Navajo, Pfefferminze, Puschkin, Rosa (als zweiten Vornamen für einen Jungen), Rosenherz, Schröder, Schmitz, Simona (für einen Jungen), Stone, Sonne, Tom Tom, Venus (als zweiten Namen für einen Jungen), Woodstock. Positive Urteile gab es zu diesen Vornamen:
Eine zukunftsweisende Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2008 gefällt: Es erlaubte indischstämmigen Eltern ihre Tochter Kiran zu nennen, obwohl der Namen in Indien sowohl für Mädchen als auch für Jungen üblich ist. Die bisherige Begründung von Standesbeamten, ein Vorname müsse durch Hinzufügen eines Zweitnamens eindeutig als männlich oder weiblich erkennbar sein, ist somit nichtig (BVerfG vom 5. Dezember 2008, AZ: 1 BvR 576/07). Das Gericht urteilte wörtlich: „Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.” Jungen wie Mädchen dürften diesem Urteil zufolge z. B. auf den Namen Kim getauft werden, ohne dass sie einen zweiten Vornamen tragen. Ausgeschlossen ist aber weiterhin, dass ein typisch weiblicher Name für einen Jungen verwendet wird und umgekehrt. Ausnahme: Maria für Jungen.
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