Vornamen ändern: So geht's
Den eigenen Namen kann sich in der Regel niemand aussuchen. Die meisten begleitet er ein Leben lang ohne Probleme. Einige Unglückliche allerdings würden ihn am liebsten ändern. Das ist auch möglich - allerdings nur unter gewissen Bedingungen. Wir erklären, welche Gründe für eine Namensänderung vorliegen müssen.
Das deutsche Namensrecht ist relativ restriktiv und durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Sobald der Name einmal standesamtlich beurkundet ist, sind Änderungen nur noch unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Ihn einfach nach Belieben zu ändern weil er vielleicht nicht ganz so klangvoll ist wie gewünscht - das geht natürlich nicht. Änderungen kommen nur in einigen Ausnahmefällen, wie etwa im Falle einer Eheschließung, Scheidung oder Adoption, in Betracht.
Kann dem Wunsch zur Führung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Auf dieser Grundlage darf die zuständige Behörde den Vor- oder Familiennamen auf Antrag ändern, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen.
Welche Gründe im Sinne des Gesetzes als ausreichend wichtig angesehen werden, ist dort allerdings nicht definiert. Vielmehr handelt es sich hier um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff. Es kommt insoweit darauf an, ob das Interesse des Antragstellers an der Namensänderung so wesentlich ist, dass schutzwürdige Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefassten Interessen der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Jeder Fall wird einzeln geprüft - und die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung liegt letztlich im Ermessen der zuständigen Namenänderungsbehörde.
Der bloße Wunsch nach einem schöneren Klang oder einer stärkeren Wirkung auf andere reicht als Begründung für eine Änderung nicht aus. Stattdessen kann ein wichtiger Grund zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Name zu häufigen Verwechslungen führt. Auch wenn er zu Wortspielen einlädt, anstößig wirkt oder den Träger der Lächerlichkeit preisgibt, ist eine Genehmigung des Änderungswunsches wahrscheinlich.
Auch wenn ein Name zu Verwechslungen führt oder das Prinzip der Namensklarheit nicht gewahrt ist, können triftige Argumente für eine Änderung vorliegen. Das kann zum Beispiel bei "Sammelnamen" wie Müller, Meier oder Schulz öfter geschehen. Lässt ein Name anstößige Wortspiele zu oder gibt seinen Träger der Lächerlichkeit preis, ist das ein wichtiger Grund zur Änderung.
Schwierig zu schreibende oder auszusprechende Namen können in der Regel geändert werden, wenn die Schwierigkeiten das "normale Maß" überschreiten. Wer sein Kind "Schackeline" nennt und meint, damit einer schwierigen Schreibweise von "Jacqueline" ein Schnippchen geschlagen zu haben, der wird sich vielleicht später wundern, dass diese Schreibweise erst recht zu Fehlern führt.
Auch religiöse Motive oder traumatische Erlebnisse aus der Kindheit, die eng mit dem Vornamen verbunden sind, können Gründe für eine Namensänderung sein. Das gleiche gilt für Namen, aus denen das Geschlecht nicht eindeutig hervorgeht. Auch Menschen, die ihren Namen an ihr gefühltes Geschlecht angleichen möchten, ist eine Anpassung ihres Vornamens möglich.
Des Weiteren ist es nach Einbürgerungen möglich, Namen ausländischer Herkunft der Einfachheit halber zu ändern. Oft wird dies von Russlanddeutschen gewünscht, die dann beispielweise Andrej in Andreas ändern oder Ewgenij in Eugen. Werden nach Einbürgerungen Namen ausländischer Herkunft mit geschlechtsspezifischen Endungen geführt, z. B. "-owa" oder der Vatersname im Russischen, ist eine Bereinigung möglich. Für Vornamen gelten die Bestimmungen sinngemäß.
Namensänderung: Antrag und Kosten
Wer seinen Namen ändern möchte, muss dies schriftlich bei der zuständigen Namensänderungsbehörde beantragen, die in den meisten Fällen beim Standes- oder Bürgeramt angesiedelt ist. Entsprechende Formulare werden häufig als Download angeboten oder sind auf Nachfrage erhältlich. Ein persönliches Beratungsgespräch vor der Antragstellung ist unbedingt empfehlenswert.
Dem Antrag müssen Kopien der Meldebscheinigung bzw. des Ausweises sowie ein Auszug aus dem Geburtenregister beigelegt werden. In einigen Fällen kann das Amt zudem weitere Unterlagen wie zum Beispiel ein psychologisches Gutachten oder ein Führungszeugnis verlangen. Ratsam ist außerdem die Vorlage eines ärztlichen Attests oder der schriftliche Nachweis, dass der zu ändernde Vorname zu erheblichen seelischen Belastungen oder zu Behinderungen im Alltag führt.
Die Kosten für den Namenswechsel variieren. Je nach Verwaltungsaufwand fallen zwischen 2,50 und 255 Euro an. Bei positivem Bescheid kommen allerdings noch Folgekosten für neue Dokumente wie Führerschein oder Personalausweis auf den Antragsteller hinzu. Selbst ein Ablehnungsbescheid ist nicht umsonst. Dann fallen noch immer Kosten von bis zu 50 Prozent der Verwaltungsgebühr an.
Die Bearbeitungzeit kann mehrere Monate betragen. Und der Ausgang ist ungewiss. Ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt letztlich einzig im Ermessen des zuständigen Amtes. Bei einer Ablehnung kann formal-korrekter Widerspruch oder - je nach Bundesland - Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Auf einen Blick: Wer seinen Namen ändern möchte, braucht...
Nicht immer ist es übrigens notwendig, seinen womöglich sehr lange getragenen Vornamen komplett zu ändern. Wer mehrere Vornamen hat, kann sich seinen Rufnamen aussuchen. Frei und ohne Beschränkung. Denn seit dem 1. November 2018 darf die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmt werden. Und zwar ohne Angabe von Gründen, sondern lediglich durch eine (kostenpflichtige) Erklärung beim Standesamt.
Zivilrechtliche Namensänderung
Vergleichsweise einfach ist dagegen der Wechsel des Familiennamens bei Fällen wie zum Beispiel Heirat oder Scheidung. Hier spricht der Gesetzgeber von zivilrechtlicher Namensänderung.
Das deutsche Recht regelt im BGB auch den Umgang mit Familiennamen. Es sieht keine Namens-Freiheit vor. Jeder Bürger hat das Recht auf einen Namen.
Im Rechtsverkehr kennt man Namensänderungen durch:- auf Grund einer familienrechtlichen Vorschrift
- auf Grund einer Erklärung
- entsprechend dem Namensänderungsgesetz durch die Behörde
Der Erwerb eines Namens kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. Bereits durch die Geburt erwirbt das Neugeborene einen Namen. Den oder die Vornamen bestimmen in der Regel die Eltern, in Ausnahmefällen der oder die Sorgeberechtigte. Der Familienname wird zumeist geerbt. Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen den gleichen Familiennamen, erhält diesen auch das Kind.
In Fällen, bei denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder keinen gemeinsamen Ehenamen tragen, können sie gemeinsam festlegen, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll.
Eine erste Änderung des Namens kann erfolgen, wenn eine Änderung im Sorgerecht eintritt. Die Eltern dürfen den Familiennamen des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Veränderung neu festlegen. Nach Vollendung des fünften Lebensjahres muss das Kind die Namensänderung auch wollen. Es gibt eine Reihe von Sonderfällen.
Geht der allein Sorgeberechtigte Teil eine neue Ehe ein, ist es möglich, den neuen gemeinsamen Ehenamen auf das Kind zu übertragen. Es erfolgt eine so genannte Einbenennung. Der ebenfalls Sorgeberechtigte andere Teil muss zustimmen. Ein über fünf Jahre altes Kind hat das Recht, die Änderung abzulehnen. Ist es noch unter 14 Jahre alt, vertritt ein Ergänzungspfleger seine Interessen. Soll ein Kind einbenannt werden, ist eine Zugehörigkeit zum Haushalt der jetzigen Eheleute zwingend notwendig. Durch eine Einbenennung ändert sich nur der Name das Kindes. Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit an darf es jedoch keinen anderen Namen mehr führen. Der neue Name ist unwiderruflich. Einbennenungen können jedoch mehrfach erfolgen unter der Voraussetzung, der Sorgeberechtigte Elternteil geht eine neue Ehe ein. Verwandtschaft, Erbrecht, Unterhalt, gesetzliche Vertretung oder die Staatsangehörigkeit werden davon nicht berührt. Die Einbenennung ist eine öffentliche Beurkundung. Nur ein Standesamt oder ein Notar darf sie vornehmen.
Der Name eines Kindes wird durch Adoption ebenfalls geändert. Es verliert seinen bisherigen Geburtsnamen und erhält den des oder der Adoptierenden. Auch der Vorname das Kindes kann in diesem Fall geändert werden. Dazu ist ein Antrag der Adoptiveltern bzw. des Adoptivelternteils erforderlich. Die Bedeutung einer Adoption geht weit über namensrechtliche Fragen hinaus. Die adoptierte Person wird mit allen Konsequenzen so gestellt und behandelt, als ob sie bereits ab Geburt zu der neuen Familie gehört hätte.
Eine Eheschließung zieht nicht zwangsläufig eine Namensänderung nach sich. Beide Partner können den bisherigen Namen behalten. Ähnlich ist es bei Ehescheidung. Ebenso ist es zulässig, den Geburtsnamen eines der Partner als gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Der andere Ehepartner erhält damit das Recht, seinen bisherigen Namen dem neuen Ehenamen hinzuzufügen und als Ehe- einen Doppelnamen zu führen. Es ist sein persönliches Recht. Für Ehegatten oder Kinder ist es nicht anwendbar. Der Ehenamen muss nicht bereits bei der Eheschließung festgelegt werden.