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Gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit


Besonders wenn der Nachwuchs noch klein ist, haben viele Eltern das Bedürfnis, im Beruf kürzer zu treten und mehr Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Das Elterngeld hilft ihnen dabei, sich diesen Wunsch zu verwirklichen. Der rechtliche Anspruch darauf besteht, bis das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten auch noch bis zur Vollendeung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Viele Eltern stellen sich vor Beginn der Elternzeit die Frage, wie der Krankenversicherungsschutz während dieser Zeit gewährleistet wird. Um bei diesem Thema schwerwiegende Fehler zu vermeiden, sind im Vorfeld einige Dinge zu klären.

Was Eltern bei der GKV in Elternzeit wissen müssen

Die gute Nachricht für Pflichtversicherte ist, dass sie während der Elternzeit in den Genuss einer Beitragsbefreiung kommen können. Während dieser Zeit fallen keine Kosten für die Krankenversicherung an, sofern keine beitragspflichtigen Einkünfte erzielt werden. Elterngeld und Mutterschaftsgeld zählen nicht dazu.

Für freiwillig Versicherte in den gesetzlichen Krankenkassen gelten dagegen andere Regeln. Sie werden in der Elternzeit nur dann beitragsfrei versichert, wenn sie verheiratet sind und der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner gesetzlich pflichtversichert ist.

Alleinerziehende und unverheiratete Paare müssen dagegen die Beiträge zur Krankenversicherung auch während der Elternzeit entrichten. Ist der Ehepartner privat versichert, muss geprüft werden, ob eine Beitragsfreiheit gegeben ist. Normalerweise fallen in diesem Fall jedoch ebenfalls Beiträge an.

Eltern können beim Arbeitgeber maximal drei Jahre Elternzeit beantragen. Eine eventuelle beitragsfreie Krankenversicherung genehmigt die Krankenkasse. Sobald nach Ende der Elternzeit wieder beide Partner ihrem gewohnten Beruf nachgehen und bei verschiedenen Krankenkassen gesetzlich versichert sind, wird das Kind in einer der beiden Kassen mitversichert werden.

Dafür sind keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten, da das Kind ist bis zum 18. Lebensjahr kostenlos in der Familienversicherung mitversichert ist. Sollte es sich dann noch in der Ausbildung, in einem freiwilligen sozialen Jahr oder schon im Studium befinden, verlängert sich die Beitragsfreiheit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Hat das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres eigenes Einkommen, muss es sich jedoch selbst versichern.

Übrigens: Nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptionskinder, Stiefkinder und Enkel erhalten die beitragsfreie Versicherung über die Familienversicherung. Selbiges gilt für den Lebenspartner, auch dann, wenn er kein Einkommen erzielen sollte.

Wenn eine Ehefrau während ihrer Schwangerschaft nicht ihrem Beruf nachgeht, so kann sie noch vor der Entbindung bei der Krankenkasse beantragen, dass das Kind nach der Geburt direkt in der Familienversicherung aufgenommen wird.

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