Befristung ist gleichbedeutend mit automatischem Ende
Befristete Arbeitsverträge werden immer mehr zur Regel. Anders als bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen weiß der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Vetragsabschlusses, wann das Arbeitsverhältnis ausläuft. Dieses endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Schwangerschaft kein Hinderungsgrund für Befristung
Durch Schwangerschaft wird ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert, sondern er läuft zum vereinbarten Zeitpunkt aus. Der Kündigungsschutz für Schwangere greift hier nicht. Denn es erfolgt keine Kündigung, lediglich eine Beendigung des Vertrages. Allerdings kann der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren nicht durch eine Kündigung vorzeitig auflösen, sondern muss die werdende Mutter bis zum Vertragsende weiter beschäftigen.Frühzeitige Information des Arbeitgebers ohne Risiko
Da eine Schlechterstellung nicht zu befürchten ist, sollte die schwangere Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber frühzeitig von der Schwangerschaft informieren. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Vetrages sollte sie sich außerdem erkundigen, ob das Unternehmen daran interessiert ist, sie in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Kommt so ein Vertrag nicht zu Stande, ist die Arbeitnehmerin verpflichtet, sich sofort beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Andernfalls riskiert sie eine Kürzung des Arbeitslosengeldes.Jobcenter und Krankenkasse
Der weitere Ablauf nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses ist für die Schwangere klar geregelt. Dennoch muss sie sich schon frühzeitig um Formalitäten kümmern. Bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim örtlich zuständigen Jobcenter muss übergangslos Arbeitslosengeld (ALG I) beantragt werden.Dadurch besteht Krankenversicherungsschutz in derjenigen gesetzlichen Krankenkasse, in der die Schwangere während ihrer befristeten Berufstätigkeit versichert war. Anschließend wird, rückgerechnet vom Termin der Niederkunft, Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG I gewährt.